Erweiterte Erfordernisse
Für ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte Freistellungsaufträge oder die Änderung bereits erteilter Freistellungsaufträge ist die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer des Kunden erforderlich. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten ist auch die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten erforderlich. Bereits mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 erteilte Freistellungsaufträge bleiben hierbei weiterhin gültig, auch wenn diese noch ohne Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer erteilt wurden. Dieser Bestandsschutz läuft zum 31. Dezember 2016 aus, wenn den Kreditinstituten bis zu diesem Zeitpunkt die Steuer-Identifikationsnummer nicht vorliegt.
Quelle: VR-Aktuell 12 Dezember 2010